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§ 95 - Landespolizeidirektionen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 95.~Landespolizeidirektionen

 

§ 95. (1) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, obliegt der Landespolizeidirektion, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist,

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