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§ 95 KFG

20. LfgJuni 1978

Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger

 

§ 95 Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z. 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem Jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art Ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

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