Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger
§ 95 Für Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger (§ 2 Z. 23 und 27) können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem Jeweiligen Stand der Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Bauart, Ausrüstung und Ausstattung und wegen der Art Ihrer Verwendungsbestimmung, insbesondere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, auch Erleichterungen sowie hiezu erforderliche Einschränkungen festgesetzt werden.

