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§ 95 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT F. Erledigungen

 

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher des Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

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