3. ABSCHNITT F. Erledigungen
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen - mit Ausnahme solcher des Zollamtes Österreich im Reiseverkehr und kleinen Grenzverkehr - ist in Aktenvermerken festzuhalten. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

