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§ 956 ABGB (Liedermann)

Liedermann6. AuflAugust 2023

§ 956 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015)

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Der Inhalt des früheren § 956 ist seit dem ErbRÄG 2015 in § 603 geregelt.

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