§ 954 Dadurch, dass einem kinderlosen Geschenkgeber nach geschlossenem Schenkungsvertrage Kinder geboren werden, erwächst weder ihm, noch den nachgeborenen Kindern das Recht, die Schenkung zu widerrufen. Doch kann er, oder das nachgeborene Kind, im Notfalle sowohl gegen die Beschenkten, als gegen dessen Erben das oben angeführte Recht auf die gesetzlichen Zinsen des geschenkten Betrages geltend machen (§ 947).
Fassung JGS 1811/946