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ABGB: Taschenkommentar, Schwimann/Neumayr
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§§ 951–952 ABGB (Liedermann)
Liedermann
6. Aufl
August 2023
§§ 951–952 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015).
Liedermann
in
Schwimann/Neumayr
(Hrsg), ABGB Taschenkommentar
6
(2023) §§ 951–952 ABGB Rz 1
1
Der Inhalt der früheren §§ 951–952 ist seit dem ErbRÄG 2015 in §§ 789–792 geregelt.
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§ 951 ABGB