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§§ 951–952 ABGB (Liedermann)

Liedermann6. AuflAugust 2023

§§ 951–952 aufgehoben durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015).

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Der Inhalt der früheren §§ 951–952 ist seit dem ErbRÄG 2015 in §§ 789–792 geregelt.

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