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§ 94 GenG (Bruckmayer)

Bruckmayer3. AuflMai 2026

§ 94 Früher errichtete Vereine, welche eine Konzession zu den im § 93 bezeichneten Geschäften besitzen, haben im Falle der Änderung ihrer gegenwärtigen Statuten (§ 91 Absatz 2) die Ausstellung einer abgesonderten Urkunde über die Bedingungen für den Betrieb der konzessionierten Unternehmung (Konzessionsurkunde) bei sonstigem Erlöschen der Konzession zu erwirken.

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