Die Abgabe einer Befreiungserklärung gem § 94 Z 5 EStG ist an keine Frist gebunden, weil ein Endzeitpunkt für die Abgabe der Befreiungserklärung nicht normiert ist. Es liegt allein im Belieben des Stpfl, ob und gegebenenfalls wann er eine Befreiungserklärung abgibt.