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§ 94 AktG (Brogyanyi/Rieder)

Brogyanyi/Rieder1. AuflDezember 2019

§ 94. (1) 1Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. 2Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

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