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§ 945 ABGB (Parapatits)

Parapatits5. AuflMai 2021

§ 945. Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachteiligen Folgen.

Literatur

Kurschel, Folgen des Zuwiderhandelns gegen einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, NZ 1986, 97; P. Bydlinski, Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung, JBl 1993, 559, 631; Koziol, Delikt, Verletzung von Schuldverhältnissen und Zwischenbereich, JBl 1994, 209; Riedler, Reformbedarf bei Schenkungs-, Verwahrungs-, Leih- und Darlehensvertrag? ÖJZ 2008, 624; Riedler, Modernisierungsbedarf des ABGB in den besonderen Bestimmungen über vertragliche Schuldverhältnisse! in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, ABGB 2011, 75.

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