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§ 93c ABGB (Ferrari/Hammerschall)

Ferrari/HammerschallOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 93c. Namensrechtliche Erklärungen sind dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben. Ihre Wirkungen treten ein, sobald sie dem Standesbeamten zukommen.

Fassung gem BGBl I 2013/15.

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