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§ 93b ABGB (Ferrari/Hammerschall)

Ferrari/HammerschallOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 93b. Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.

Fassung gem BGBl I 2013/15

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