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§ 932 ABGB (Hödl)

Hödl6. AuflAugust 2023

§ 932 (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.

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