Aichberger-Beig/Huber1. AuflAugust 2021
Rechte aus der Gewährleistung
(1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels entweder die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder den Austausch der Sache verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.