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§ 92 GenG (Bruckmayer)

Bruckmayer3. AuflMai 2026

§ 92 Wenn eine Genossenschaft Unternehmungen betreiben will, zu welchen eine staatliche Bewilligung (Konzession) gesetzlich erforderlich ist, bleibt sie zur Erwirkung dieser Bewilligung nach den bestehenden Vorschriften verpflichtet.

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