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§ 929 ABGB (Hödl)

Hödl6. AuflAugust 2023

§ 929 Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht getan hat.

Fassung JGS 1811/946

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