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§ 929 ABGB

Aichberger-Beig/Huber1. AuflAugust 2021

Wer eine fremde Sache wissentlich an sich bringt, hat eben so wenig Anspruch auf eine Gewährleistung, als derjenige, welcher ausdrücklich darauf Verzicht gethan hat.

unverändert

Seite 348

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