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§ 91a GenG (Greda)

Greda3. AuflMai 2026

§ 91a (1) Ein Verein kann in eine Genossenschaft umgewandelt werden.

(2) 1Voraussetzung einer Umwandlung ist ein Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung. 2Der Umwandlungsbeschluss bedarf, sofern die Statuten keine höheren Anforderungen stellen, der für eine freiwillige Auflösung des bisherigen Vereins erforderlichen Mehrheit. 3Im Umwandlungsbeschluss sind die Firma und die weiteren zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Änderungen der Statuten festzusetzen.

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