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§ 91 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT E. Vorladungen

 

(1) Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Vorladung kann die Abgabenbehörde anstelle des Erscheinens die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nach Maßgabe des § 48j anbieten. (BGBl I 2022/108, ab 1. 7. 2022)

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