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§ 911 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 911 Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muss ebenfalls das Reugeld entrichten.

Fassung JGS 1811/946

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