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§ 910 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 910 Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich die Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besondern Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.

Fassung JGS 1811/946

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