1. VwGH v. 5. 10. 1993, Zl. 93/14/0101.
Die Vorschrift des § 67 Abs 6 EStG ist so klar und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist.
Die Vorschrift des § 67 Abs 6 EStG ist so klar und eindeutig, dass sie einer von ihrem Wortlaut abweichenden Auslegung nicht zugänglich ist.