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§ 90 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT D. Akteneinsicht

 

(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten . Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (BGBl I 1999/164, ab 18. 8. 1999, BGBl I 2022/108, ab 20. 7. 2022)

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