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§ 907 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflFebruar 2021

§ 907. Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Teil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muss er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.

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