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§ 8a MedienG (Berka)

Berka4. AuflFebruar 2019

§ 8a. (1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinne nach.

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