Kraftstoffanlage
§ 8a (1) Bei den im § 1d Abs. 1 Z 3 angeführten Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor darf die Menge der nicht durch Auspuffgase an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffverbindungen (Verdunstungsemissionen) gemessen nach der Richtlinie 70/220/EWG idF 93/59/EWG , Anhang VI, 2 g je Prüfung nicht übersteigen.

