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§ 8 KflG

73. LfgAugust 2013

§ 8 (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,

der Zuverlässigkeit,der finanziellen Leistungsfähigkeit,

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