§ 8 (1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:
bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 9, in der Fassung der Richtlinie 2009/108/EG , ABl. Nr. L 213 vom 18. August 2009, S 10,
