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§ 8 IntG (Bleckmann/Czech/Peyrl)

Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025

Zuständigkeit

 

(1) Behörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).

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