3. Abschnitt
Ausländische Führerscheine
§ 8 (1) Der Berechtigungsumfang von im EWR ausgestellten Führerscheinen, die nicht der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30. 12. 2006 S. 18, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/36/EU , ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54 entsprechen, richtet sich nach dem Berechtigungsumfang, der im Ausstellungsstaat anlässlich einer Umschreibung erteilt worden wäre. Beschränkt sich der Berechtigungsumfang des ausländischen Führerscheines auf die Lenkberechtigung für die Klasse B1, so ist die Lenkberechtigung mit Zahlencode 73 einzuschränken. Ist in einem ausländischen EWR-Führerschein der Zahlencode 72, 74, 75, 76 oder 77 eingetragen, so ist anlässlich der Umschreibung dieses Führerscheines die Klasse A1, C1, D1, C1E oder D1E einzutragen.

