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§ 8 FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (BGBl 1980/269)

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

ab 1. Juli 2014

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