§ 8 Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;