Auftragsarten
§ 8. (1) Aufträg e, die mehr als eine Art von Leistung gemäß den §§ 5 bis 7 (Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung) umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Auftrages bildet.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 6 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 7 umfassen, als Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistung höher ist als der geschätzte Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

