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§ 8 BewG (Twaroch/Wittmann/Frühwald)

25. LfgFebruar 2016

§ 8 Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsgutes oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

Hinweis: (§ 86 Abs 1, BGBl 1955/148)

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