§ 8 (1) Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(2) Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.