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§ 89a KFG (Koderhold)

Koderhold3. AuflSeptember 2024

§ 89a Für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Kraftgas können durch Verordnung nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, unter Berücksichtigung ihrer Eigenart Bestimmungen erlassen werden über

die Bauart und Ausrüstung,

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