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§ 899. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 899. Ist die in einem Vertrag vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrag eingetroffen; so muss sie nach dem Vertrag nur dann wiederholt werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederholt werden kann.

(JGS 946/1811)

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