§ 892. Hat hingegen einer mehreren Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muss der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
(JGS 946/1811)

