§ 892. Hat hingegen einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtigt worden, es zur ungeteilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
Literatur
Rudolf, Schuldner- und Gläubigermehrheiten nach dem ABGB und dem slowenischen Obligationenrecht (1997); Riedler, Gesamt- und Teilgläubigerschaft im österreichischen Recht (1998); ders, Zahlungssperre der Bank bei Pfändung der Forderung eines Oder-Konten-Inhabers? ÖBA 1998, 509; ders, Gesellschafterkompetenz bei Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 1203 S 2 ABGB), JBl 1999, 638; Kodek, Die Pfändung von Bankkonten, ÖBA 2010, 19; Graf, Dispositionsbefugnis beim Oder-Depot berechtigt nicht zur Verpfändung! ZFR 2015, 13; Bollenberger/Oppitz, Bankvertragsrecht I3 (2019); Hämmerle, Sicherung der Insolvenzmasse ohne Bankkonten-Sperre? ZIK 2020, 177; Weitere Lit vor § 888. Seite 1004