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§ 880. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 880. Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehr entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.

(JGS 946/1811)

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