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§ 87 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT B. Niederschriften

 

(1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. (BGBl 1980/151, ab 19. 4. 1980)

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