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§ 87 AktG (Aburumieh/Hoppel)

Aburumieh/Hoppel1. AuflDezember 2019

Wahl und Abberufung

 

§ 87. (1) 1Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. 2Wenn ein Aktionär oder der Aufsichtsrat beantragt, die Mitgliederzahl im Rahmen der durch die Satzung gezogenen Grenzen zu erhöhen oder zu verringern, ist darüber vor der Wahl abzustimmen; im Übrigen bleibt § 119 Abs. 3 unberührt.

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