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§ 872 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 872 Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch immer gültig: Allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes die angemessene Vergütung zu leisten.

Fassung JGS 1811/946

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