§ 86 (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.§ 86 (1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn
die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oderdie im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.