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§ 85 DVEheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 85. In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt unterliegt, sind Kostenersätze dem Staate aufzuerlegen (§§ 40 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung).

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