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§ 85 BAO

111. LfgNovember 2025

3. ABSCHNITT A. Anbringen

 

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (BGBl 1989/660, ab 1990)

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