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§ 84m GewO - Gesetzestext (Hanusch)

Hanusch22. LfgJänner 2016

§ 84m Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über

die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall,

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