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§ 84 DVEheG (Teschner)

Teschner5. AuflApril 2019

§ 84. Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 460 Z 8 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird gegen den überlebenden Ehegatten fortgesetzt.

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Diese Bestimmung erhielt zufolge BG BGBl 1983/566 (FamRÄndG), mit Wirkung vom 1. 1. 1984, die nunmehr vorliegende Fassung.

Seite 469

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