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§ 84 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT B. Parteien und deren Vertretung 2. Vertreter

 

(1) Die Abgabenbehörde hat solche Personen (Personengesellschaften) als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. (BGBl I 2010/9)

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