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§ 849. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 849. Was bisher von der Gemeinschaft überhaupt bestimmt worden ist, lässt sich auch auf die einer Familie, als

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einer Gemeinschaft, zustehenden Rechte und Sachen, z. B. Stiftungen, Fideikommisse u. dgl. anwenden.

(JGS 946/1811)

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